Begleitetes Wohnen in Familien
Begleitetes Wohnen in Familien ermöglicht Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung eine ihren Bedürfnissen entsprechende familienbezogene und individuelle Lebensform. Ziel ist die soziale Integration und Verselbstständigung. Für ihre Leistungen erhält die Familie ein monatliches Entgelt. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden zusätzlich erstattet.
Das Angebot richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht oder nur teilweise selbstständig leben können und ansonsten stationäre Leistungen in Anspruch nehmen müssten. In einer Gastfamilie aufgenommen werden können nur Menschen, die sich in keiner akuten Krankheitsphase befinden.
Das Begleitete Wohnen kommt für erwachsene Menschen im Sinne des SGB IX in Betracht, die nicht
- allein in einer Wohnung bzw. mit aufsuchender Unterstützung leben können
- von ihren Familien betreut werden (können)
und ansonsten stationär in einer Einrichtung versorgt werden müssten.
Die Familie und der Gast werden durch Fachkräfte in allen relevanten fachlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen beraten und unterstützt.
Dazu gehört:
- Regelmäßiger qualifizierter Beratung in Form von Hausbesuchen
- Gewährleistung der Betreuungskontinuität durch zugeordnete Ansprechpartner
- Erstellung eines individuellen Kriseninterventionsplans bei Rückfall der schriftlich vereinbart wird und Teil des Betreuungsvertrages ist (siehe Anhang)
- Enge Zusammenarbeit mit einem psychiatrischen Krankenhaus, das über Erfahrungen mit Abhängigkeitserkrankten verfügt
- Vermittlung ergänzender Hilfsangebote, insbesondere Maßnahmen zur Tagesstruktur
- Erstellung eines Integrierten Behandlungs-/Rehabilitationsplanes (IBRP) und dessen Fortschreibung
- Förderung der Ressourcen des Gastes sowie der Familie
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Kostenträger, Familie, behindertem Menschen und dessen gesetzlichem Vertreter
- Krisenintervention, telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr
- Regelmäßige Teilnahme an Supervision
- Dokumentation im Einzelfall und nach Ziffer 10 der Richtlinien BWF
- Vorstellung in der HPK
Die Kosten des Begleiteten Wohnens übernimmt auf Antrag und bei Zuständigkeit der überörtliche Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder der zuständige örtliche Sozialhilfeträger.
Das eigene Einkommen und Vermögen der betroffenen Personen wird wie üblich bei Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln in die Berechnung miteinbezogen.
Die finanziellen Aufwendungen bestehen zu gleichen Teilen aus dem Betreuungsgeld für die Gastfamilie und die Betreuungseinrichtung. Hinzu kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Betroffenen, die Bekleidungspauschale und die Mietkostenpauschale.
Die Höhe der einzelnen Beträge wird jährlich den aktuellen Bestimmungen und Vorschriften angepasst.
In Frage kommen Familien und vergleichbare Lebensgemeinschaften sowie Einzelpersonen. Diese sollten "Laien" auf dem Gebiet der Versorgung des in Frage kommenden Personenkreises sein. Die Familie soll den behinderten Menschen nicht nur beherbergen, sondern ihn in das familiäre Leben integrieren und ihn in seinem Bestreben nach Selbständigkeit fördern. Dem neuen Bewohner oder der neuen Bewohnerin ist ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen.
Interessierte Gastfamilien werden von unserem Team zu einem ausführlichen Gespräch eingeladen. Über die räumlichen Gegebenheiten informieren sich unsere Mitarbeiter bei einem Hausbesuch. Der behinderte Mensch und die Familie werden durch Fachkräfte des Trägers des Begleiteten Wohnens professionell in allen relevanten fachlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen beraten und unterstützt.
Dazu gehören insbesondere:
- Gewährleistung der Betreuungskontinuität durch regelmäßige Hausbesuche und individuelle Beratung
- Erstellung eines Hilfeplans und dessen Fortschreibung
- Vermittlung ergänzender Hilfsangebote (bei Bedarf)
Die Familie kann sich in Krisensituationen jederzeit - auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten - an einen qualifizierten Ansprechpartner wenden.