Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt

Mädchen und Jungen jeden Alters können Opfer von sexualisierter Gewalt (sexuellem Missbrauch) werden. Dabei beginnt die sexualisierte Gewalt schon bei Berührungen oder sexuell unangenehmen Nachrichten oder Gesprächen. Oft wissen Betroffene und Angehörige oder Bekannte nicht so richtig, wo sie Hilfe und Unterstützung erhalten können und fühlen sich machtlos. Auch werdende Eltern, die in ihrem Leben bereits Betroffene von sexualisierter Gewalt geworden sind, können durch die anstehende oder bereits stattgefundene Geburt stark belastet werden. Bei uns haben (betroffene) Kinder und Jugendliche, aber auch (betroffene) Eltern, die Möglichkeit über stattgefundene sexualisierte Übergriffe zu sprechen. Weiterhin können sich auch deren Vertrauenspersonen oder Fachkräfte mit uns in Verbindung setzen, um sich wegen eines Verdachtsmomentes oder sexualisierter Gewalt beraten zu lassen.
Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich ohne Wissen ihrer Eltern beraten zu lassen.
Zu unseren Aufgaben gehört
- persönliche Gespräche mit Kindern und Jugendlichen, auch ohne die Kenntnis von den Eltern
- Beratung und Informationen für Betroffene, Angehörige oder Interessierte (persönlich und telefonisch)
- Beratung von Eltern und Bezugspersonen bei Fragen bezüglich der sexuellen Entwicklung ihrer Kinder
- Aufklärung über grenzverletzendes Verhalten und sexualisierte Gewalt
- Unterstützung für betroffene Familien in der Alltagsbewältigung
- Krisenintervention durch aufsuchende Hilfe vor Ort
- Unterstützung ggf. bei einer Strafanzeige sowie während und nach einem Strafverfahren
- Vermittlung von Hilfsangebote in Kooperation mit anderen Institutionen
- Beratung von Kindertagesstätten, Schulen und andere Institutionen/Personen, die von sexuellen Übergriffen an Kindern und Jugendlichen wissen oder dieses vermuten (Verdachtsabklärung)
- Präventionsarbeit in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Institutionen
- Schulungen für Fachkräfte
Unserer Beratung ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym. Wir unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.


Die Fachstelle ist für den Vogelsbergkreis zuständig und verfügt über Standorte in Alsfeld, Grebenau, Homberg (Ohm), Lauterbach, Mücke, Schlitz und Schotten. Eine anonymisierte Beratung ist jederzeit möglich.
Häufig gestellte Fragen
In den Sozialwissenschaften, der Pädagogik oder Psychologie wird jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor Kindern und Jugendlichen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können als sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt definiert. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten Minderjähriger zu befriedigen.
Definition von Kindesmissbrauch
Nicht nur körperliche Übergriffe wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch zählen zu dieser Form von Gewalt. Auch sexuelle Belästigungen und jede Form unerwünschter sexueller Kommunikation zählen dazu - obszöne Worte und Gesten, aufdringliche und unangenehme Blicke, das Zeigen oder Zusenden sexueller Inhalte und/oder von Pornografie.
Es gibt sexualisierte Gewalt von Erwachsenen gegenüber Kindern und Jugendlichen, es gibt aber auch sexualisierte Gewalt zwischen Kindern und Jugendlichen. Die, die sexualisierte Gewalt ausüben, nutzen ihre Macht gegenüber Schwächeren aus. Deswegen sind besonders Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen gefährdet, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden.
Informationen für Kinder und Jugendliche - logo! erklärt: Sexuelle Gewalt
Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sexuelle Handlungen sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind ausdrückt, dass es einverstanden ist, oder ein Täter oder eine Täterin dies so interpretiert.
- Ruhe bewahren, Verantwortung übernehmen und Unterstützung suchen
- Glauben Sie dem Kind oder Jugendlichen in den Schilderungen und schenken Sie Trost. Versuchen Sie hierbei die Situation nicht zu dramatisieren oder kleinzureden
- Wenden Sie sich an eine Fachkraft aus der Kindertagesstätte, der Schule oder melden Sie sich bei der Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt. Gemeinsam kann eingeschätzt werden, um was es sich handelt und wie weiter vorgegangen werden kann.
Anonymität wird in strafrechtlichen Verfahren nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet – etwa dann, wenn andernfalls das Leben von Zeug*innen in Gefahr wäre. Doch auch in diesen Fällen sind die eigenen Personalien zumindest der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bekannt. Vollkommen anonyme Anzeigen sind zwar möglich – z. B. durch einen Anruf mit unterdrückter Nummer oder ein anonymes Schreiben – jedoch reichen solche Hinweise in den allermeisten Fällen nicht aus, einen Täter oder eine Täterin zu überführen, sondern sind allenfalls ein erster Hinweis für die Ermittlungsbehörden.
Auch wenn man folglich in der Regel nicht anonym bleiben kann, so ist man jedoch nicht verpflichtet, vor der Polizei oder vor Gericht gegen Familienangehörige auszusagen. In diesen Fällen ist es möglich, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn man selbst zuvor die Anzeige erstattet hat. Besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, dann ist man in der Regel zu einer Aussage verpflichtet.
Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche kann es überall geben – auch in Ihrem Umfeld. Damit Sie Kinder und Jugendliche schützen können, müssen Sie wissen, was im Fall von Belästigungen, Übergriffen oder Gewalt zu tun ist. Kinder können sich nicht alleine schützen. Aber alle Erwachsenen können lernen, was zu tun ist – und das nicht erst, wenn etwas passiert ist.
Kinder schützen – aktiv werden!
Weitere Informationen und nützliche Materialien finden Sie hier
Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt schützen: Nicht-wegschieben
Gefördert durch das Land Hessen und den Vogelsbergkreis

